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Seite: Rechtliches/Gesetzliche Bestimmungen

Da Griechische Landschildkröten, wie auch viele andere Schildkrötenarten, der EU-Artenschutzverordnung 1997 unterliegen, dürfen diese nur mit entsprechenden EU-Bescheinigungen gehandelt werden.

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Auf die Entnahme aus der Natur stehen hohe Geldstrafen.


Die Haltung aller Reptilien sind nach Art. 2 § 25 Tierschutzgesetz, binnen 14 Tagen nach dem Erwerb bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
In Wien ist dafür die Magistratsabteilung 60 Veterinäramt (1030 Wien, Karl-Farkas-Gasse 60) zuständig, auch unter post@ma60.wien.gv.at erreichbar.

Seit Oktober 2013 gilt in Österreich eine Fotodokumentation
Jungtiere müssen dafür jährlich auf weißem Untergrund mit Lineal und Datum fotografiert werden, adulte Tiere alle fünf Jahre.

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Ergänzung 24.10.2023

Regelungen
Bundesamt für Naturschutz
Im Artenschutzrecht sind internationale Übereinkommen (CITES), Verordnungen der Europäischen Union und nationale Gesetze zu beachten. Auf dieser Seite Bundesamt für Naturschutz, Regelungen z.B. CITES finden Sie eine Darstellung der einzelnen Regelungen, Erläuterungen zu ihren wichtigsten Inhalten sowie Links zu den vollständigen Rechtstexten und zu ergänzenden hilfreichen Informationen.



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